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Pressekonferenz
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| v.l.n.r.: Markus Hübl
(Wiener Tierschutzverein), Gerda Matias (Zentralverband
der Tierschutzvereine Österreichs), Loucie
Loube (Wiener Tierschutzverein), Dr. Martin Balluch
(United Creatures), Dr. Norbert Schauer (Tierschutzrechtsexperte),
DDr. Regina Binder (Ein Recht für Tiere)
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anlässlich der Parlamentsenquete-Kommission am
10. April zum anstehenden Bundestierschutzgesetz!
Zusammen mit dem Zentralverband der Tierschutzvereine
Österreichs, dem Wiener Tierschutzverein und Ein
Recht für Tiere, organisierte die Tierrechtsplattform
United Creatures eine Pressekonferenz zur unmittelbar
bevorstehenden parlamentarischen Enquete-Kommission
zum Bundestierschutzgesetz.
Dienstag den 8. April
Löwelzimmer, Cafe Landtmann
1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 4
Es sprachen die folgenden 5 ProponentInnen der Tierschutz-
und Tierrechtsbewegung, die auch bei der Parlamentsenquete
den Tierschutz vertreten werden:
Lucie Loube,
Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins
Gerda Matias,
Präsidentin des Zentralverbands der Tierschutzvereine
Österreichs ZTÖ
Dr. Martin Balluch,
Sprecher von United Creatures
Dr. Norbert Schauer,
Tierschutzrechtsexperte
DDr. Regina Binder,
Ein Recht für Tiere
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Zentrale
gemeinsame Forderungen:
1) Ein Bundestierschutzgesetz nach Art
10 oder 11 Bundesverfassung
2) Das Bundestierschutzgesetz muss die
jeweils strengsten geltenden Landesgesetze übernehmen
3) Verankerung des Tierschutzes in der
Verfassung
4) Errichtung einer unabhängigen Tieranwaltschaft
um den Vollzug zu garantieren
5) Schaffung eines effizienten und einheitlichen
Kontroll- und Überwachungssystems
6) Finanzierung von Tierschutz durch die
öffentliche Hand
Erläuterungen dazu:
Ad 1) Es steht zu befürchten,
dass die Regierung möglicherweise ein Bundestierschutzgesetz
nach Artikel 12 Bundesverfassung im Auge hat, wonach
die Gesetzgebung über die Grundsätze des Tierschutzes
Bundessache wäre, aber die Erlassung von Ausführungsgesetzen
Landessache. Das würde aber an der derzeitigen
Situation nichts ändern. Das momentane Behördenchaos,
der vorherrschende undurchschaubare Gesetzes-Dschungel,
sowie der praktizierte Tierschutzgesetz-Umgehungs-Tourismus
von einem Bundesland in ein anderes und die Schwerfälligkeit
der momentanen Gesetzgebung müssen der Vergangenheit
angehören!
Ad 2) Keine Handlung, die heute in
gewissen Bundesländern als Tierquälerei gilt,
darf plötzlich wieder erlaubt werden. So sind z.B.
in 5 Bundesländern Legebatterien verboten, in den
restlichen 4 aber erlaubt. Würden Legebatterie
jetzt bundesweit erlaubt, würde das Niveau der
Tierschutzgesetze in 5 Ländern nivelliert.
Ad 3) Damit muss sichergestellt sein,
dass Tierrechte bei Normsetzungen jeglicher Art miteinbezogen
werden! Die Salzburger Landesregierung und selbst die
deutsche Bundesregierung haben sich kürzlich zu
diesem von der Schweiz längst vollzogenen Schritt
entschieden. Tierschutz muss politisch endlich den gewichtigen
Stellenwert bekommen, den er gesellschaftlich bereits
längst hat!
Ad 4) Erfahrungsgemäß scheitert
der Tierschutz zumeist am mangelnden Vollzug. Deshalb
ist und war eine zentrale Forderung der Tierschutz-
und Tierrechtsbewegung die Einsetzung einer Tieranwaltschaft
mit dem Recht der Verbandsklage – nur so kann
sichergestellt werden dass tierschutzrelevante Vergehen
auch tatsächlich zur Anklage gebracht werden!
Ad 5) Die derzeitige Kontrolle und
Überwachung der landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen
Tierhaltung ist aufgrund der Aufsplitterung der Kompetenzen
auf unzählige Körperschaften völlig ineffizient.
Ad 6) Tierschutzleistungen im Sinne
des öffentlichen Interesses wurden bislang größtenteils
auf Tierschutzorganisationen und Ehrenamtliche abgewälzt,
obwohl die Zuständigkeiten diverser öffentlicher
Körperschaften nach der bisherigen Gesetzeslage
bereits eindeutig definiert waren. Kosten, die den NGOs
durch Dienstleistungen im Sinne des Tierschutzes erwachsen,
müssen von den zuständigen Behörden abgegolten
werden.
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Stellungnahmen
der SpecherInnen
Dr. Norbert
Schauer: Aktuelle Tierschutzsituation in Österreich
Es herrscht Vollzugsnotstand im Tierschutzrecht! Viele
Tierquälereien werden nicht ausreichend als solche
verfolgt. Anzeigen wegen Tierquälereien werden
zu einem hohen Prozentsatz zurückgelegt oder der
Täter freigesprochen. Strafverfahren werden häufig
oberflächlich und in tiermedizinischer und tierschutzrechtlicher
Hinsicht unsachgemäss durchgeführt. Verfahren
werden zu unrecht eingestellt oder das Strafmass ist
im Vergleich zu anderen Verurteilungen zu gering. Der
Strafe kommt keine abschreckende Wirkung zu, weder für
die Gesellschaft, noch für die Straftäter,
und Tierschutzvergehen bleiben daher nicht selten Kavaliersdelikte.
Es ist davon auszugehen, dass nur jede 5000. Tierquälerei
zur Anzeige gebracht wird. Die statistisch erfassten
Vergehen nehmen sich vor dem Hintergrund der tatsächlichen
Straftaten wie die Spitze eines Eisbergs aus. Tierquälereien
erfolgen für Außenstehende unbeobachtet.
Die überwiegende Mehrheit gerichtlicher Verfahren
betreffend Tierquälerei enden mit einem Freispruch.
Während bei anderen Straftatbeständen von
einer Verurteilungsquote von 20% ausgegangen wird, führen
nur 12% der zur Anzeige gebrachten Tierquälerei
- Vorwürfe tatsächlich zu einer Verurteilung.
Bis dato haben Tiere kein Recht auf einen ihrer Art
entsprechenden Lebensvollzug und kein subjektives Recht
auf Vollzug der Tierschutzgesetze. Eine Tieranwaltschaft
soll dem krassen Vollzugsdefizit im Tierschutzbereich
entgegenwirken: die fehlende Beschwerde und Rechtsmittellegitimation
des Anzeigers, die Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht
stehen einem effektiven Tierschutz im Wege.
" Wer Rechte hat, wird geachtet, wer keine Rechte
hat, wird verachtet. Zum Rechtscharakter gehört,
dass ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Die österr.
Tierschutz- und Tierrechtsbewegung fordert nicht Barmherzigkeit,
sondern Gerechtigkeit für Tiere."
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Gerda Matias:
Tieranwaltschaft
Eine der zentralen Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens
ist die Schaffung einer Tieranwaltschaft. Diese Behörde
ist unabhängig und weisungsfrei einzurichten. Der
Vorschlag der Tierschutz-Plattform beinhaltet mindestens
3 sachkundige Tieranwälte , wobei die Einrichtung
einer Geschäftsstelle einschließlich des
administrativen Personals vorzusehen und von der öffentlichen
Hand zu finanzieren ist.
Tieranwaltschaft:
a. Soll die Geschädigtenposition der Tiere - ähnlich
der Sachwalterschaft - vertreten.
b. Verbesserung und Unterstützung des Vollzugs.
c. Die Tieranwaltschaft ist grundsätzlich über
alle tierschutzrelevanten Verfahren zu informieren.
Kontrollsystem:
Ein effizientes Kontrollsystem ist aufzubauen, wobei
unabhängig hauptberufliche (amtliche) Kontroll/Tierschutzorgane
zu bestellen sind. In Vorarlberg ist zum Beispiel seit
1998 eine Verordnung über die Einhaltung von Tierschutz-bestimmungen
in Kraft, die den ersten positiven Ansatz dazu umgesetzt
hat.
LGBl. Nr. 27/1998 vom 3.3.1998
Landesveterinärbehörde:
„...Die Erfahrungen der letzten 3 Jahre zeigen
eindeutig, dass reine hoheitsrechtliche Kontrollaufträge
zB im Bereich Tierhaltung, Futtermittel, Hygiene und
Medikamentenanwendung nur durch unabhängige hauptberufliche
(amtliche) Kontrollorgane zufriedenstellend erledigt
werden können.
Vorarlberg wird deshalb das derzeitige Gesamtpaket und
die beauftragten 26 Tierärzte in zwei vollkommen
getrennte Teile auftrennen: 23 Tierärzte werden
ab 2004 die Tätigkeiten, die dem Tiergesundheitsdienst
zuzuordnen sind, durchführen. Dazu gehört
auch die Mithilfe bei der Selbstdeklaration und Dokumentation
der Landwirte in allen Prüfbereichen. 3 hauptamtliche
Kontrolltierärzte (mit Verbot der Nutztierpraxisausübung)
werden alle Kontrollaufträge (Auslagerung an eine
zertifizierte Kontrollfirma) durchführen. Die Amtstierärzte
werden beide Bereiche in Form einer Systemkontrolle
begleitend kontrollieren.
Verbandsklage:
Um endlich den Tieren eine Stimme zu verleihen, ist
auch die Verankerung einer Verbandsklage durch Tierschutzvereine
herbeizuführen. Derzeit keine Parteienstellung
im Klagefall, weder für Einzelpersonen, noch für
Vereine.
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Dr. Martin
Balluch: Forderungen der Plattform United Creatures
Viele Länder in der EU haben im Moment strengere
Tierschutzgesetze als Österreich. In der Schweiz,
in Deutschland und in Slowenien z.B. ist Tierschutz
Teil der Bundesverfassung. Mit einem neuen Bundestierschutzgesetz
eröffnet sich für uns in Österreich jetzt
die Möglichkeit, die von der Bevölkerung erwartete
Vorreiterrolle in der EU in Sachen Tierschutz auch wirklich
zu übernehmen.
Um dieses Ziel zu erreichen
fordert die Plattform United Creatures UC:
1) Ein strenges Bundestierschutzgesetz nach
Artikel 10 oder 11 der Bundesverfassung
Die Kompetenz für die Erstellung des Tierschutzgesetzes
samt seiner Verordnungen muss beim Bund liegen. Der
Artikel 10 (Vollzug des Gesetzes beim Bund) oder Artikel
11 (Vollzug des Gesetzes bei den Ländern) der Bundesverfassung
muss dahingehend geändert werden, dass der Tierschutz
in die Liste der Bundeskompetenzen aufgenommen wird.
Keinesfalls darf das Tierschutzgesetz gemäß
Artikel 12 der Bundesverfassung eingeführt werden,
wonach nur die Gesetzgebung über die Grundsätze
Bundessache wäre, Landessache aber die Erlassung
von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Diese
Vorgehensweise würde die eigentliche Begründung
für das Bundestierschutzgesetz untergraben. Die
Tierschutzgesetzgebung wäre weiterhin auf eine
unüberschaubare Vielzahl von verschiedenen Verordnungen
und Gesetzen aufgeteilt und es gäbe weiterhin den
Tierschutzgesetz-Umgehungstourismus (wenn z.B. ein Hundehalter
für das Kupieren der Ohren seines Hundes ein anderes
Bundesland aufsucht, in dem diese Operation erlaubt
ist). Die Gesetzgebung wäre obendrein verzögert
und erschwert, weil zunächst die EU Richtlinien
erlassen würden, die dann der Bund in Grundsätze
gießen müsste, die dann vom Land in einem
Gesetz ausformuliert würden.
2) Das neue Bundestierschutzgesetz muss die
jeweils strengsten Landestierschutzgesetze übernehmen
und deutlich schärfer als die EU-Mindestrichtlinien
sein
Ein Bundestierschutzgesetz nach Artikel 10 oder 11
der Bundesverfassung ersetzt natürlich alle Landestierschutzgesetze.
Es muss daher darauf geachtet werden, dass das jeweils
strengste Landestierschutzgesetz als bundesweite Regelung
in das Bundestierschutzgesetz übernommen wird.
Ansonsten würde das Tierschutzniveau in den jeweiligen
Ländern nivelliert.
Beispiel Legebatterieverbot. Die Länder Vorarlberg,
Tirol, Kärnten, Salzburg und Wien haben bereits
ein Legebatterieverbot erlassen. In den Ländern
NÖ, OÖ, Steiermark und Burgenland sind Legebatterien
weiterhin erlaubt. Ein Bundestierschutzgesetz muss daher
ein generelles Legebatterieverbot enthalten, weil sonst
in 5 Bundesländern plötzlich wieder erlaubt
würde, was vorher bereits als Tierquälerei
verboten worden ist. Bei einer persönlichen Unterredung
hat der Landeshauptmann von NÖ, Herr Dr. Erwin
Pröll, Verständnis für diesen Umstand
signalisiert und zugesagt, sich für ein bundesweites
Legebatterieverbot einzusetzen. Die Tierschutz-Begründungen
für ein Verbot der Käfighaltung von Legehühnern
sind hinlänglich bekannt. Was in 5 Bundesländern
als Tierquälerei gilt, kann nicht in den 4 anderen
keine Tierquälerei sein.
Um die Vorreiterrolle in der EU in Sachen Tierschutz
wirklich zu übernehmen, dürfte sich das neue
Bundestierschutz aber nicht nur auf die Umsetzung der
EU-Mindestrichtlinien beschränken, sondern muss
deutlich strenger sein. Mindestrichtlinien sind schließlich
nur als das unbedingte Minimum zu sehen, das EU-weit,
also auch in bisher nicht-tierschutzfreundlichen Ländern
wie Griechenland oder Spanien, zu gelten hat. Österreich
kann sich doch mit dem Tierschutzniveau dieser Länder
nicht zufrieden geben!
3) Verankerung des Tierschutzes in der Bundesverfassung
Um dem Stellenwert, den der Tierschutz bereits in der
Gesellschaft hat, auch juridisch zu entsprechen, übernahm
die Salzburger Landesregierung den Tierschutz als Staatsziel
in die Landesverfassung. In Deutschland, aber auch in
der Schweiz und in Slowenien, ist der Schutz der Tiere
Teil der Bundesverfassung. Tierschutz in die Bundesverfassung
in Österreich aufzunehmen, war auch bereits eine
der Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens 1996.
Allein schon aufgrund des Prinzips, das Bundestierschutzgesetz
an den besten Landesgesetzen zu orientieren, muss der
Tierschutz als Verfassungsbestimmung in die Bundesverfassung
aufgenommen werden, weil er ja bereits in der Salzburger
Landesverfassung steht. Erst auf dieser Grundlage kann
gerecht und objektiv abgewogen werden, wenn es zu Konflikten
mit anderen Verfassungsbestimmungen kommt. Wenn nur
z.B. die Freiheit der Kunst oder die Gewerbefreiheit
verfassungsmäßig geschützt sind, aber
das Wohlergehen und die Würde der Tiere nicht,
dann ist in jedem diesbezüglichen Konfliktfall
das Ergebnis vorherbestimmt, unabhängig von Überlegungen
der Gerechtigkeit oder des allgemeinen Moralempfindens.
Eine echte Abwägung des Für und Wider kann
erst dann erfolgen, wenn auch der Tierschutz Verfassungsrang
hat.
Folgende Formulierung zur Verfassungsbestimmung
schlägt UC vor:
Tiere besitzen mitgeschöpfliche Würde. Diese
ist im Umgang mit Tieren jeder Art und Bestimmung zu
achten und findet ihren Ausdruck insbesondere im Recht
jedes Tieres auf einen seiner Art entsprechenden Lebensvollzug.
In Anlehnung an den Artikel 20a des deutschen Grundgesetzes
sollte der Tierschutz zusätzlich auch als Staatsziel
in der österreichischen Bundesverfassung festgelegt
werden:
Der Staat schützt die Tiere um ihrer selbst Willen,
und nicht nur als Ressource für den Menschen, im
Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und
Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtssprechung.
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DDr. Regina
Binder: Tierschutz-Volksbegehren „Ein Recht für
Tiere“ (1996)
-> Ziele:
-> Begründungen der Kernforderungen
des Tierschutz-Volksbegehrens:
- Strukturbereinigung: geltende Rechtslage = „Flickwerk“:
10 (!) Landes-Tierschutzgesetze und ca. 30 Verordnungen;
dazu „Staatsverträge“ zwischen den
Bundesländern („Vereinbarungen gem. Art.
15a B-VG“) und tierschutzrelevantes Gemeinschaftsrecht,
das laufend geändert wird und jeweils neun Mal
in nationales Recht umgesetzt werden muss.
- Tierschutz als Rechtsgut im Verfassungsrang: Staatliches
Handeln (Gesetzgebung und Vollziehung) muss auch auf
die Belange des Tierschutzes Bedacht nehmen; es muss
möglich sein, im Konfliktfall eine Abwägung
zwischen Tierschutz und anderen verfassungsrechtlich
geschützten Rechtsgütern (z.B. Freiheit
von Religion, Wissenschaft und Kunst) vorzunehmen.
- Tier- bzw. Tierschutzanwaltschaft: Das Vollzugsdefizit
in Tierschutz-angelegenheiten hat u.a. verfahrensrechtliche
Gründe. Eine Tier(schutz)-anwaltschaft - oder
ein Verbandsklagerecht des organisierten Tierschutzes
als „Minimalvariante“ - ist unabdingbare
Voraussetzung für einen effizienten Vollzug.
- Ideelle und finanzielle Förderung des Tierschutzes,
insbesondere
-> verstärkte Förderung tiergerechter
Haltungssysteme;
-> verstärkte Berücksichtigung
des Tierschutzes im Rahmen von Erziehung und Bildung;
-> Förderung der Forschung und Ausbildung
im Bereich der Ethologie (Verhaltenslehre) der Tiere.
-> Notwendigkeit einer Grundsatzreform des
Tierschutzrechts und Anforderungen an ein vollziehbares
Tierschutzrecht
- umfassende Regelung der Angelegenheiten des Tierschutzes
auf Bundesebene, durch ein Bundes-Tierschutzgesetz
und 3 bis 4 Verordnungen des Bundesgesetzgebers (Erfassung
aller Tierarten, Nutzungsrichtungen und Haltungsformen,
also Heimtiere, Nutztiere, Wildtiere, Zoo- und Zirkustiere,
Tierheime usw.);
- zentrale Verantwortlichkeit eines Ressorts auf
Bundesebene;
- hoher Tierschutzstandard als Voraussetzung für
eine glaubwürdige Vorbildfunktion Österreichs
innerhalb der Europäischen Union.
-> Inhaltliche Forderungen aus dem Entwurf
eines Bundes-Tierschutzgesetzes
- verpflichtendes Prüfverfahren für Haltungssysteme
im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung
sowie für Heimtierunterkünfte und –zubehör
hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit;
- Bewilligungspflichten und Sachkundenachweis für
betriebliche Tierhaltung und –nutzung;
- Bewilligungspflicht für das Schächten
(wie auch in Deutschland);
- generelle Betäubungspflicht bei der Vornahme
schmerzhafter Eingriffe
- systematische und flächendeckende Kontrollen;
- verpflichtende Einbindung des organisierten Tierschutzes
in den Rechtssetzungsprozess;
- laufende Evaluierung der Implementierung des Tierschutzrechts
(Verpflichtung zur regelmäßigen Erstellung
eines Tierschutzberichts).
->„Unteilbarkeit der Ethik“
und damit des ethisch motivierten Tierschutzes:
- alle Tiere sind – unabhängig von ihrer
Art und der Form ihrer Nutzung – in gleicher
Weise schutzwürdig;
- Tierschutz ist zugleich Menschenschutz: Kulturfortschritt,
Konsumentenerwartung & Lebensmittelsicherheit,
Rechtssicherheit.
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Locie Loube:
Stellungnahme des Wiener Tierschutzvereins
Mit der Parlamentsenquete am 10.04.2003 und dem Beginn
der Verhandlungen haben wir die einmalige Chance den
Tieren mit einem Bundestierschutzgesetz endlich zu ihrem
ihnen zustehenden Recht zu verhelfen. Bereits seit über
150 Jahren fordert der Wiener Tierschutzverein als Österreichs
älteste und traditionsreichste Tierschutzorganisation
ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz. Alle Tierschutzorganisationen
sind sich darin einig und es entspricht einem eindeutigen
gesellschaftlichen Konsens, dass die derzeitige absurde
und völlig unzureichende gesetzliche Situation
durch ein strenges und effizientes Bundestierschutzgesetz
ersetzt werden muss.
Bereits 1996 haben im Zuge des ?Tierschutzvolksbegehrens?
fast 500 000 Österreicherinnen und Österreicher
ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, dass ein
strenges und bundeseinheitliches Tierschutzgesetz absolut
notwendig ist. Damit haben sie von der Politik mit allen
Mitteln der Rechtsstaatlichkeit Fairness und Gerechtigkeit
für unsere Mitgeschöpfe eingefordert. Dies
wäre mit unserem Entwurf für ein Bundestierschutzgesetz,
das seit vielen Jahren vorliegt, längst gewährleistet
gewesen.
Daher sind unsere Forderungen:
- ein Bundestierschutzgesetz nach Art 10 oder Art
11 der Bundesverfassung, wobei die jeweils strengsten
geltenden Regelungen der Landestierschutzgesetze übernommen
werden müssen
- die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung
- die Errichtung einer unabhängigen Tieranwaltschaft
- die Schaffung eines effizienten Kontroll- und Überwachungssystems
- Finanzierung von Tierschutz durch die öffentliche
Hand
Kosten die den Tierschutzorganisationen durch Dienstleistungen
im öffentlichen Interesse erwachsen, müssen
laut einem Gutachten des Verfassungsrechtlers Prof.
Dr. Dr. Mayer von den jeweils zuständigen Behörden
abgegolten werden.
Von besonderer Wichtigkeit sind zahllose Aufgaben:
- Aufklärungsarbeit die mit Schulprojekten wie
?Tierschutz im Unterricht? beginnt und sich im Sinne
eines angewandten Konsumentenschutzes in präventiver
Öffentlichkeitsarbeit fortsetzt.
- die wichtige Kontrollfunktion der Tierschutzvereine
- die angewandte Tierschutzarbeit an der Basis im
Sinne der Aufnahe und Betreuung abertausender herrenloser
Fundtiere
- die Unterbringung und Betreuung behördlich
beschlagnahmter Tiere
Trotzdem werden diese Leistungen seit jeher auf private
Tierschutzorganisationen und Ehrenamtliche abgewälzt
und bringen sie damit oft in eine ausweglose finanzielle
Situation. Aus der Erkenntnis dieses auf Dauer unhaltbaren
Zustandes, hat die Stadt Wien über die zuständige
Veterinärbehörde MA 60 ein Richtung weisendes
Beispiel gesetzt. Der seit 01.01.2003 bestehende Leistungsvertrag
zwischen der Stadt Wien und dem Wiener Tierschutzverein
stellt sicher, dass die vom Wiener Tierschutzverein
erbrachten Sozialleistungen für die öffentliche
Hand leistungsbezogen finanziell abgegolten werden.
Der Status der gemeinnützigen Tierschutzvereine
von lästigen Bittstellern, die meist viel zu geringe
Subventionen beziehen, muss ihrer wichtigen Arbeit gemäß
zu notwendigen Partnern der zuständigen Behörden
verändert werden. Daher ist eine finanzielle Abgeltung
erbrachter Leistungen für die öffentliche
Hand in dem Bundestierschutzgesetz als zentrale Forderung
zu verankern. Ich richte den Appell an alle Beteiligten,
den Tieren endlich zu ihrem Recht zu verhelfen und die
Hoffnung jener, denen die Tiere am Herzen liegen, nicht
zu enttäuschen. Nehmen wir gemeinsam die Chance
wahr, und schaffen wir ein Gesetz das höchsten
ethischen und moralischen Grundsätzen gerecht wird.
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