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Pressekonferenz
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| v.l.n.r.: Markus Hübl (Wiener Tierschutzverein), Gerda Matias (Zentralverband der Tierschutzvereine Österreichs), Loucie Loube (Wiener Tierschutzverein), Dr. Martin Balluch (United Creatures), Dr. Norbert Schauer (Tierschutzrechtsexperte), DDr. Regina Binder (Ein Recht für Tiere) |
anlässlich der Parlamentsenquete-Kommission am 10. April zum anstehenden Bundestierschutzgesetz!
Zusammen mit dem Zentralverband der Tierschutzvereine Österreichs, dem Wiener Tierschutzverein und Ein Recht für Tiere, organisierte die Tierrechtsplattform United Creatures eine Pressekonferenz zur unmittelbar bevorstehenden parlamentarischen Enquete-Kommission zum Bundestierschutzgesetz.
Dienstag den 8. April
Löwelzimmer, Cafe Landtmann
1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 4
Es sprachen die folgenden 5 ProponentInnen der Tierschutz- und Tierrechtsbewegung, die auch bei der Parlamentsenquete den Tierschutz vertreten werden:
Lucie Loube, Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins
Gerda Matias, Präsidentin des Zentralverbands der Tierschutzvereine Österreichs ZTÖ
Dr. Martin Balluch, Sprecher von United Creatures
Dr. Norbert Schauer, Tierschutzrechtsexperte
DDr. Regina Binder, Ein Recht für Tiere
Zentrale gemeinsame Forderungen:
1) Ein Bundestierschutzgesetz nach Art 10 oder 11 Bundesverfassung
2) Das Bundestierschutzgesetz muss die jeweils strengsten geltenden Landesgesetze übernehmen
3) Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung
4) Errichtung einer unabhängigen Tieranwaltschaft um den Vollzug zu garantieren
5) Schaffung eines effizienten und einheitlichen Kontroll- und Überwachungssystems
6) Finanzierung von Tierschutz durch die öffentliche Hand
Erläuterungen dazu:
Ad 1) Es steht zu befürchten, dass die Regierung möglicherweise ein Bundestierschutzgesetz nach Artikel 12 Bundesverfassung im Auge hat, wonach die Gesetzgebung über die Grundsätze des Tierschutzes Bundessache wäre, aber die Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache. Das würde aber an der derzeitigen Situation nichts ändern. Das momentane Behördenchaos, der vorherrschende undurchschaubare Gesetzes-Dschungel, sowie der praktizierte Tierschutzgesetz-Umgehungs-Tourismus von einem Bundesland in ein anderes und die Schwerfälligkeit der momentanen Gesetzgebung müssen der Vergangenheit angehören!
Ad 2) Keine Handlung, die heute in gewissen Bundesländern als Tierquälerei gilt, darf plötzlich wieder erlaubt werden. So sind z.B. in 5 Bundesländern Legebatterien verboten, in den restlichen 4 aber erlaubt. Würden Legebatterie jetzt bundesweit erlaubt, würde das Niveau der Tierschutzgesetze in 5 Ländern nivelliert.
Ad 3) Damit muss sichergestellt sein, dass Tierrechte bei Normsetzungen jeglicher Art miteinbezogen werden! Die Salzburger Landesregierung und selbst die deutsche Bundesregierung haben sich kürzlich zu diesem von der Schweiz längst vollzogenen Schritt entschieden. Tierschutz muss politisch endlich den gewichtigen Stellenwert bekommen, den er gesellschaftlich bereits längst hat!
Ad 4) Erfahrungsgemäß scheitert der Tierschutz zumeist am mangelnden Vollzug. Deshalb ist und war eine zentrale Forderung der Tierschutz- und Tierrechtsbewegung die Einsetzung einer Tieranwaltschaft mit dem Recht der Verbandsklage – nur so kann sichergestellt werden dass tierschutzrelevante Vergehen auch tatsächlich zur Anklage gebracht werden!
Ad 5) Die derzeitige Kontrolle und Überwachung der landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Tierhaltung ist aufgrund der Aufsplitterung der Kompetenzen auf unzählige Körperschaften völlig ineffizient.
Ad 6) Tierschutzleistungen im Sinne des öffentlichen Interesses wurden bislang größtenteils auf Tierschutzorganisationen und Ehrenamtliche abgewälzt, obwohl die Zuständigkeiten diverser öffentlicher Körperschaften nach der bisherigen Gesetzeslage bereits eindeutig definiert waren. Kosten, die den NGOs durch Dienstleistungen im Sinne des Tierschutzes erwachsen, müssen von den zuständigen Behörden abgegolten werden.
Stellungnahmen der SpecherInnen
Dr. Norbert Schauer: Aktuelle Tierschutzsituation in Österreich
Es herrscht Vollzugsnotstand im Tierschutzrecht! Viele Tierquälereien werden nicht ausreichend als solche verfolgt. Anzeigen wegen Tierquälereien werden zu einem hohen Prozentsatz zurückgelegt oder der Täter freigesprochen. Strafverfahren werden häufig oberflächlich und in tiermedizinischer und tierschutzrechtlicher Hinsicht unsachgemäss durchgeführt. Verfahren werden zu unrecht eingestellt oder das Strafmass ist im Vergleich zu anderen Verurteilungen zu gering. Der Strafe kommt keine abschreckende Wirkung zu, weder für die Gesellschaft, noch für die Straftäter, und Tierschutzvergehen bleiben daher nicht selten Kavaliersdelikte.
Es ist davon auszugehen, dass nur jede 5000. Tierquälerei zur Anzeige gebracht wird. Die statistisch erfassten Vergehen nehmen sich vor dem Hintergrund der tatsächlichen Straftaten wie die Spitze eines Eisbergs aus. Tierquälereien erfolgen für Außenstehende unbeobachtet. Die überwiegende Mehrheit gerichtlicher Verfahren betreffend Tierquälerei enden mit einem Freispruch. Während bei anderen Straftatbeständen von einer Verurteilungsquote von 20% ausgegangen wird, führen nur 12% der zur Anzeige gebrachten Tierquälerei – Vorwürfe tatsächlich zu einer Verurteilung.
Bis dato haben Tiere kein Recht auf einen ihrer Art entsprechenden Lebensvollzug und kein subjektives Recht auf Vollzug der Tierschutzgesetze. Eine Tieranwaltschaft soll dem krassen Vollzugsdefizit im Tierschutzbereich entgegenwirken: die fehlende Beschwerde und Rechtsmittellegitimation des Anzeigers, die Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht stehen einem effektiven Tierschutz im Wege.
” Wer Rechte hat, wird geachtet, wer keine Rechte hat, wird verachtet. Zum Rechtscharakter gehört, dass ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Die österr. Tierschutz- und Tierrechtsbewegung fordert nicht Barmherzigkeit, sondern Gerechtigkeit für Tiere.”
Gerda Matias: Tieranwaltschaft
Eine der zentralen Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens ist die Schaffung einer Tieranwaltschaft. Diese Behörde ist unabhängig und weisungsfrei einzurichten. Der Vorschlag der Tierschutz-Plattform beinhaltet mindestens 3 sachkundige Tieranwälte , wobei die Einrichtung einer Geschäftsstelle einschließlich des administrativen Personals vorzusehen und von der öffentlichen Hand zu finanzieren ist.
Tieranwaltschaft:
a. Soll die Geschädigtenposition der Tiere – ähnlich der Sachwalterschaft – vertreten.
b. Verbesserung und Unterstützung des Vollzugs.
c. Die Tieranwaltschaft ist grundsätzlich über alle tierschutzrelevanten Verfahren zu informieren.
Kontrollsystem:
Ein effizientes Kontrollsystem ist aufzubauen, wobei unabhängig hauptberufliche (amtliche) Kontroll/Tierschutzorgane zu bestellen sind. In Vorarlberg ist zum Beispiel seit 1998 eine Verordnung über die Einhaltung von Tierschutz-bestimmungen in Kraft, die den ersten positiven Ansatz dazu umgesetzt hat.
LGBl. Nr. 27/1998 vom 3.3.1998
Landesveterinärbehörde:
„…Die Erfahrungen der letzten 3 Jahre zeigen eindeutig, dass reine hoheitsrechtliche Kontrollaufträge zB im Bereich Tierhaltung, Futtermittel, Hygiene und Medikamentenanwendung nur durch unabhängige hauptberufliche (amtliche) Kontrollorgane zufriedenstellend erledigt werden können.
Vorarlberg wird deshalb das derzeitige Gesamtpaket und die beauftragten 26 Tierärzte in zwei vollkommen getrennte Teile auftrennen: 23 Tierärzte werden ab 2004 die Tätigkeiten, die dem Tiergesundheitsdienst zuzuordnen sind, durchführen. Dazu gehört auch die Mithilfe bei der Selbstdeklaration und Dokumentation der Landwirte in allen Prüfbereichen. 3 hauptamtliche Kontrolltierärzte (mit Verbot der Nutztierpraxisausübung) werden alle Kontrollaufträge (Auslagerung an eine zertifizierte Kontrollfirma) durchführen. Die Amtstierärzte werden beide Bereiche in Form einer Systemkontrolle begleitend kontrollieren.
Verbandsklage:
Um endlich den Tieren eine Stimme zu verleihen, ist auch die Verankerung einer Verbandsklage durch Tierschutzvereine herbeizuführen. Derzeit keine Parteienstellung im Klagefall, weder für Einzelpersonen, noch für Vereine.
Dr. Martin Balluch: Forderungen der Plattform United Creatures
Viele Länder in der EU haben im Moment strengere Tierschutzgesetze als Österreich. In der Schweiz, in Deutschland und in Slowenien z.B. ist Tierschutz Teil der Bundesverfassung. Mit einem neuen Bundestierschutzgesetz eröffnet sich für uns in Österreich jetzt die Möglichkeit, die von der Bevölkerung erwartete Vorreiterrolle in der EU in Sachen Tierschutz auch wirklich zu übernehmen.
Um dieses Ziel zu erreichen fordert die Plattform United Creatures UC:
1) Ein strenges Bundestierschutzgesetz nach Artikel 10 oder 11 der Bundesverfassung
Die Kompetenz für die Erstellung des Tierschutzgesetzes samt seiner Verordnungen muss beim Bund liegen. Der Artikel 10 (Vollzug des Gesetzes beim Bund) oder Artikel 11 (Vollzug des Gesetzes bei den Ländern) der Bundesverfassung muss dahingehend geändert werden, dass der Tierschutz in die Liste der Bundeskompetenzen aufgenommen wird.
Keinesfalls darf das Tierschutzgesetz gemäß Artikel 12 der Bundesverfassung eingeführt werden, wonach nur die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache wäre, Landessache aber die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Diese Vorgehensweise würde die eigentliche Begründung für das Bundestierschutzgesetz untergraben. Die Tierschutzgesetzgebung wäre weiterhin auf eine unüberschaubare Vielzahl von verschiedenen Verordnungen und Gesetzen aufgeteilt und es gäbe weiterhin den Tierschutzgesetz-Umgehungstourismus (wenn z.B. ein Hundehalter für das Kupieren der Ohren seines Hundes ein anderes Bundesland aufsucht, in dem diese Operation erlaubt ist). Die Gesetzgebung wäre obendrein verzögert und erschwert, weil zunächst die EU Richtlinien erlassen würden, die dann der Bund in Grundsätze gießen müsste, die dann vom Land in einem Gesetz ausformuliert würden.
2) Das neue Bundestierschutzgesetz muss die jeweils strengsten Landestierschutzgesetze übernehmen und deutlich schärfer als die EU-Mindestrichtlinien sein
Ein Bundestierschutzgesetz nach Artikel 10 oder 11 der Bundesverfassung ersetzt natürlich alle Landestierschutzgesetze. Es muss daher darauf geachtet werden, dass das jeweils strengste Landestierschutzgesetz als bundesweite Regelung in das Bundestierschutzgesetz übernommen wird. Ansonsten würde das Tierschutzniveau in den jeweiligen Ländern nivelliert.
Beispiel Legebatterieverbot. Die Länder Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg und Wien haben bereits ein Legebatterieverbot erlassen. In den Ländern NÖ, OÖ, Steiermark und Burgenland sind Legebatterien weiterhin erlaubt. Ein Bundestierschutzgesetz muss daher ein generelles Legebatterieverbot enthalten, weil sonst in 5 Bundesländern plötzlich wieder erlaubt würde, was vorher bereits als Tierquälerei verboten worden ist. Bei einer persönlichen Unterredung hat der Landeshauptmann von NÖ, Herr Dr. Erwin Pröll, Verständnis für diesen Umstand signalisiert und zugesagt, sich für ein bundesweites Legebatterieverbot einzusetzen. Die Tierschutz-Begründungen für ein Verbot der Käfighaltung von Legehühnern sind hinlänglich bekannt. Was in 5 Bundesländern als Tierquälerei gilt, kann nicht in den 4 anderen keine Tierquälerei sein.
Um die Vorreiterrolle in der EU in Sachen Tierschutz wirklich zu übernehmen, dürfte sich das neue Bundestierschutz aber nicht nur auf die Umsetzung der EU-Mindestrichtlinien beschränken, sondern muss deutlich strenger sein. Mindestrichtlinien sind schließlich nur als das unbedingte Minimum zu sehen, das EU-weit, also auch in bisher nicht-tierschutzfreundlichen Ländern wie Griechenland oder Spanien, zu gelten hat. Österreich kann sich doch mit dem Tierschutzniveau dieser Länder nicht zufrieden geben!
3) Verankerung des Tierschutzes in der Bundesverfassung
Um dem Stellenwert, den der Tierschutz bereits in der Gesellschaft hat, auch juridisch zu entsprechen, übernahm die Salzburger Landesregierung den Tierschutz als Staatsziel in die Landesverfassung. In Deutschland, aber auch in der Schweiz und in Slowenien, ist der Schutz der Tiere Teil der Bundesverfassung. Tierschutz in die Bundesverfassung in Österreich aufzunehmen, war auch bereits eine der Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens 1996.
Allein schon aufgrund des Prinzips, das Bundestierschutzgesetz an den besten Landesgesetzen zu orientieren, muss der Tierschutz als Verfassungsbestimmung in die Bundesverfassung aufgenommen werden, weil er ja bereits in der Salzburger Landesverfassung steht. Erst auf dieser Grundlage kann gerecht und objektiv abgewogen werden, wenn es zu Konflikten mit anderen Verfassungsbestimmungen kommt. Wenn nur z.B. die Freiheit der Kunst oder die Gewerbefreiheit verfassungsmäßig geschützt sind, aber das Wohlergehen und die Würde der Tiere nicht, dann ist in jedem diesbezüglichen Konfliktfall das Ergebnis vorherbestimmt, unabhängig von Überlegungen der Gerechtigkeit oder des allgemeinen Moralempfindens. Eine echte Abwägung des Für und Wider kann erst dann erfolgen, wenn auch der Tierschutz Verfassungsrang hat.
Folgende Formulierung zur Verfassungsbestimmung schlägt UC vor:
Tiere besitzen mitgeschöpfliche Würde. Diese ist im Umgang mit Tieren jeder Art und Bestimmung zu achten und findet ihren Ausdruck insbesondere im Recht jedes Tieres auf einen seiner Art entsprechenden Lebensvollzug.
In Anlehnung an den Artikel 20a des deutschen Grundgesetzes sollte der Tierschutz zusätzlich auch als Staatsziel in der österreichischen Bundesverfassung festgelegt werden:
Der Staat schützt die Tiere um ihrer selbst Willen, und nicht nur als Ressource für den Menschen, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtssprechung.
DDr. Regina Binder: Tierschutz-Volksbegehren „Ein Recht für Tiere“ (1996)
-> Ziele:
- Schaffung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Angelegenheiten
- des Tierschutzes und eines zukunftsweisenden Tierschutzgesetzes;
- Tierschutz als Rechtsgut im Verfassungsrang;
- Einrichtung einer unabhängigen Tier- bzw. Tierschutzanwaltschaft ;
- ideelle und finanzielle Förderung des Tierschutzes.Anzahl der Unterschriften: rund 460.000
-> Begründungen der Kernforderungen des Tierschutz-Volksbegehrens:
- Strukturbereinigung: geltende Rechtslage = „Flickwerk“: 10 (!) Landes-Tierschutzgesetze und ca. 30 Verordnungen; dazu „Staatsverträge“ zwischen den Bundesländern („Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG“) und tierschutzrelevantes Gemeinschaftsrecht, das laufend geändert wird und jeweils neun Mal in nationales Recht umgesetzt werden muss.
- Tierschutz als Rechtsgut im Verfassungsrang: Staatliches Handeln (Gesetzgebung und Vollziehung) muss auch auf die Belange des Tierschutzes Bedacht nehmen; es muss möglich sein, im Konfliktfall eine Abwägung zwischen Tierschutz und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern (z.B. Freiheit von Religion, Wissenschaft und Kunst) vorzunehmen.
- Tier- bzw. Tierschutzanwaltschaft: Das Vollzugsdefizit in Tierschutz-angelegenheiten hat u.a. verfahrensrechtliche Gründe. Eine Tier(schutz)-anwaltschaft – oder ein Verbandsklagerecht des organisierten Tierschutzes als „Minimalvariante“ – ist unabdingbare Voraussetzung für einen effizienten Vollzug.
- Ideelle und finanzielle Förderung des Tierschutzes, insbesondere
-> verstärkte Förderung tiergerechter Haltungssysteme;
-> verstärkte Berücksichtigung des Tierschutzes im Rahmen von Erziehung und Bildung;
-> Förderung der Forschung und Ausbildung im Bereich der Ethologie (Verhaltenslehre) der Tiere.
-> Notwendigkeit einer Grundsatzreform des Tierschutzrechts und Anforderungen an ein vollziehbares Tierschutzrecht
- umfassende Regelung der Angelegenheiten des Tierschutzes auf Bundesebene, durch ein Bundes-Tierschutzgesetz und 3 bis 4 Verordnungen des Bundesgesetzgebers (Erfassung aller Tierarten, Nutzungsrichtungen und Haltungsformen, also Heimtiere, Nutztiere, Wildtiere, Zoo- und Zirkustiere, Tierheime usw.);
- zentrale Verantwortlichkeit eines Ressorts auf Bundesebene;
- hoher Tierschutzstandard als Voraussetzung für eine glaubwürdige Vorbildfunktion Österreichs innerhalb der Europäischen Union.
-> Inhaltliche Forderungen aus dem Entwurf eines Bundes-Tierschutzgesetzes
- verpflichtendes Prüfverfahren für Haltungssysteme im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung sowie für Heimtierunterkünfte und –zubehör hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit;
- Bewilligungspflichten und Sachkundenachweis für betriebliche Tierhaltung und –nutzung;
- Bewilligungspflicht für das Schächten (wie auch in Deutschland);
- generelle Betäubungspflicht bei der Vornahme schmerzhafter Eingriffe
- systematische und flächendeckende Kontrollen;
- verpflichtende Einbindung des organisierten Tierschutzes in den Rechtssetzungsprozess;
- laufende Evaluierung der Implementierung des Tierschutzrechts (Verpflichtung zur regelmäßigen Erstellung eines Tierschutzberichts).
->„Unteilbarkeit der Ethik“ und damit des ethisch motivierten Tierschutzes:
- alle Tiere sind – unabhängig von ihrer Art und der Form ihrer Nutzung – in gleicher Weise schutzwürdig;
- Tierschutz ist zugleich Menschenschutz: Kulturfortschritt, Konsumentenerwartung & Lebensmittelsicherheit, Rechtssicherheit.
Locie Loube: Stellungnahme des Wiener Tierschutzvereins
Mit der Parlamentsenquete am 10.04.2003 und dem Beginn der Verhandlungen haben wir die einmalige Chance den Tieren mit einem Bundestierschutzgesetz endlich zu ihrem ihnen zustehenden Recht zu verhelfen. Bereits seit über 150 Jahren fordert der Wiener Tierschutzverein als Österreichs älteste und traditionsreichste Tierschutzorganisation ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz. Alle Tierschutzorganisationen sind sich darin einig und es entspricht einem eindeutigen gesellschaftlichen Konsens, dass die derzeitige absurde und völlig unzureichende gesetzliche Situation durch ein strenges und effizientes Bundestierschutzgesetz ersetzt werden muss.
Bereits 1996 haben im Zuge des ?Tierschutzvolksbegehrens? fast 500 000 Österreicherinnen und Österreicher ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, dass ein strenges und bundeseinheitliches Tierschutzgesetz absolut notwendig ist. Damit haben sie von der Politik mit allen Mitteln der Rechtsstaatlichkeit Fairness und Gerechtigkeit für unsere Mitgeschöpfe eingefordert. Dies wäre mit unserem Entwurf für ein Bundestierschutzgesetz, das seit vielen Jahren vorliegt, längst gewährleistet gewesen.
Daher sind unsere Forderungen:
- ein Bundestierschutzgesetz nach Art 10 oder Art 11 der Bundesverfassung, wobei die jeweils strengsten geltenden Regelungen der Landestierschutzgesetze übernommen werden müssen
- die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung
- die Errichtung einer unabhängigen Tieranwaltschaft
- die Schaffung eines effizienten Kontroll- und Überwachungssystems
- Finanzierung von Tierschutz durch die öffentliche Hand
Kosten die den Tierschutzorganisationen durch Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erwachsen, müssen laut einem Gutachten des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. Mayer von den jeweils zuständigen Behörden abgegolten werden.
Von besonderer Wichtigkeit sind zahllose Aufgaben:
- Aufklärungsarbeit die mit Schulprojekten wie ?Tierschutz im Unterricht? beginnt und sich im Sinne eines angewandten Konsumentenschutzes in präventiver Öffentlichkeitsarbeit fortsetzt.
- die wichtige Kontrollfunktion der Tierschutzvereine
- die angewandte Tierschutzarbeit an der Basis im Sinne der Aufnahe und Betreuung abertausender herrenloser Fundtiere
- die Unterbringung und Betreuung behördlich beschlagnahmter Tiere
Trotzdem werden diese Leistungen seit jeher auf private Tierschutzorganisationen und Ehrenamtliche abgewälzt und bringen sie damit oft in eine ausweglose finanzielle Situation. Aus der Erkenntnis dieses auf Dauer unhaltbaren Zustandes, hat die Stadt Wien über die zuständige Veterinärbehörde MA 60 ein Richtung weisendes Beispiel gesetzt. Der seit 01.01.2003 bestehende Leistungsvertrag zwischen der Stadt Wien und dem Wiener Tierschutzverein stellt sicher, dass die vom Wiener Tierschutzverein erbrachten Sozialleistungen für die öffentliche Hand leistungsbezogen finanziell abgegolten werden. Der Status der gemeinnützigen Tierschutzvereine von lästigen Bittstellern, die meist viel zu geringe Subventionen beziehen, muss ihrer wichtigen Arbeit gemäß zu notwendigen Partnern der zuständigen Behörden verändert werden. Daher ist eine finanzielle Abgeltung erbrachter Leistungen für die öffentliche Hand in dem Bundestierschutzgesetz als zentrale Forderung zu verankern. Ich richte den Appell an alle Beteiligten, den Tieren endlich zu ihrem Recht zu verhelfen und die Hoffnung jener, denen die Tiere am Herzen liegen, nicht zu enttäuschen. Nehmen wir gemeinsam die Chance wahr, und schaffen wir ein Gesetz das höchsten ethischen und moralischen Grundsätzen gerecht wird.
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